Der Bewertungsausschuss hat für antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen in der Psychotherapie-Richtlinie jeweils eine Zeitvorgabe von 70 Minuten für die Vor- und Nachbereitung bzw. den im Zusammenhang damit aufzuwendenden Dokumentations- und Auswertungsaufwand festgelegt. Diese Vorgabe sieht das LSG Thüringen für die Plausibilitätsprüfung von Abrechnungen als verbindlich an. Auch wenn nach der Leistungslegende selbst die Mindestzeit nur 50 Minuten beträgt.

Das Gericht hat deshalb im Fall eines Psychotherapeuten, der in der Regel täglich zehn bis zwölf und wöchentlich 50 bis 55 therapeutische Sitzungen abhält, entschieden, dass er die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt. Abschließend muss das BSG (Az: B 6 KA 43/17 R und B 6 KA 42/17 R) entscheiden.

LSG Thüringen, Urt. v. 25.08.2016 - L 11 KA 1372/14 und L 11 KA 690/14