Ein Vertragsarzt, der einen vollen Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) ausfüllt, kann nicht zusätzlich von einem anderen Vertragsarzt angestellt werden. Auch nicht im Umfang von lediglich 13 Wochenstunden. Nach SGB V und die Ärzte-ZV können einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet sein (BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 7/15 R).

SG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2015 - S 33 KA 299/15 ER