Eine Krankenversicherung ist verpflichtet, auch die auf die Behandlungsleistung entfallende und offen ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Der Betreiber einer Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie machte gegen eine Krankenversicherung Ansprüche wegen stationärer Behandlungskosten geltend. Die Krankenversi-cherung hatte Kostenübernahmeerklärungen abgegeben und die Forderungen beglichen - allerdings gekürzt um den rechnerischen Umsatzsteueranteil. Die KV ging davon aus, den Umsatzsteueranteil nicht zahlen zu müssen, weil der klagende Klinikbetreiber nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Preisvereinbarungen grundsätzlich Bruttopreisvereinbarungen einschließlich gegebenenfalls entstehender Umsatzsteuer. Die Abgeltung der Umsatzsteuer ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgeltes (BGH, Urt. v. 11.5.2001- V ZR 492/99). Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben (BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 318/99; sowie zusammenfassend OLG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2016 -9 U 105/16).

OLG Hamm, Urt. v. 27.3.2017 - I-6 U 104/16