Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer  können bis zu einer Höhe von 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Übungsleiterpauschale nicht beansprucht werden kann, wenn die Nebentätigkeit zu eng mit dem Hauptberuf verknüpft ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einige seiner vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer für "ehrenamtliche Schichten" eingeteilt und ihnen hierfür pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt, die er unter die steuerfreie Übungsleiterpauschale fasste. Das Finanzamt hielt die Pauschale mangels Nebentätigkeit nicht für anwendbar und forderte Lohnsteuer auf die Zahlungen nach, wogegen der Arbeitgeber klagte.

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Nürnberg (FG), dass hier keine begünstigte Nebentätigkeit vorlag und die Zahlungen daher von der Steuerbefreiung ausgenommen waren. Eine vom Arbeitgeber entlohnte Nebentätigkeit ist nach Auffassung des FG durch das Hauptarbeitsverhältnis veranlasst, wenn

  • Haupt- und Nebentätigkeit gleichartig sind und
  • die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder
  • der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit ihm obliegende Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis erfüllt.

Nach diesen Maßstäben standen die ehrenamtlich geleisteten Schichten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptarbeitsverhältnis und waren nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen.

Der BFH sah in der zweiten Instanz keinen Anlass, diese Entscheidung in Frage zu stellen und die Revision zuzulassen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass das FG-Urteil der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Themenkreis entspreche. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis, der den Anspruch auf die Übungsleiterpauschale entfallen lasse, liege schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten (die für ein und denselben Arbeitgeber ausgeübt würden) gleichartig seien. Es müsse nicht ergänzend hinzukommen, dass die Nebentätigkeit auch eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem (Haupt-)Dienstverhältnis sei.