Die Beteiligten (KV und Vertragsärztin) stritten um eine Honorarrückforderung in Höhe von 43.327,32 € wegen der Überzahlung des Honorarkontos. Die KV hatte zuvor Zahlungen auf ein anderes Konto (hier: des Ehemannes) geleistet. Die Zahlung erfolgte aufgrund einer Email von einer Adresse, die auch die Vertragsärztin nutzte und nicht nur den Namen, son-dern auch die Betriebsstättennummer enthielt. Nach Ansicht des LSG Hessen ist allgemein bekannt, dass einfache Emails keinerlei Gewähr für Authentizität und Integrität bieten. Fließt somit das Geld nicht der Vertragsärztin zu, fehlt es an einem Vermögensvorteil. Die Honorarrückforderung der KV lief damit weitestgehend ins Leere.

LSG Hessen, Urt. v. 08.11.2017 - L 4 KA 23/15