Kann eine Gemeinde Quarantäne für eine Altenheimbewohnerin in ihrem Zimmer anordnen, wenn diese zuvor Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte?Altenheimbewohnerin wehrt sich erfolgreich

Kann eine Gemeinde Quarantäne für eine Altenheimbewohnerin in ihrem Zimmer anordnen, wenn diese zuvor Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte? Das musste das Verwaltungsgericht Münster (VG) entscheiden.

Im Urteilsfall hatte eine Altenheimbewohnerin Kontakt zu einem Corona-Infizierten. Die Gemeinde verordnete ihr daraufhin eine 21-tätige Quarantäne, die sie in ihrem Zimmer verweilen sollte. Weil sie bereits geimpft war, ein Corona-Test bei ihr negativ gewesen war und sie sich aus medizinischen Gründen dringend bewegen musste, klagte sie gegen diese behördliche Entscheidung.

Das VG gab der Altenheimbewohnerin recht und hob die Quarantäne im Eilverfahren auf, weil die Gemeinde einen entscheidenden Fehler gemacht hatte: Zur Vermeidung von Ansteckungen könnten potentiell Infizierte zwar grundsätzlich in Quarantäne verbracht werden. Die Behörde könne hier eine Ermessensentscheidung treffen. Diese bringe aber neben Freiheiten auch Pflichten für die Behörde mit sich. Da die Quarantäne eine einschneidende Freiheitsbeschränkung sei, müsse die Behörde prüfen, ob der Schutz anderer vor Ansteckung nicht auch auf mildere Weise sichergestellt werden könne.

Die Behörde habe jedoch hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde hätte vor allem beachten müssen, dass die Absonderung von Bewohnern in Pflegeeinrichtungen im Vergleich zu Personen, die sich im eigenen häuslichen Umfeld absondern müssten, für die Pflegeheimbewohner mit erheblichen Belastungen verbunden sei. Die Bewohnerin habe zudem angegeben, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dringend Bewegung benötige. Nichtsdestotrotz habe die Behörde kein milderes Mittel in Betracht gezogen (z.B. Ausstattung der Bewohnerin mit FFP2-Masken oder entsprechender Schutzkleidung). Denkbar wäre auch gewesen, der Bewohnerin das Verlassen ihres Zimmers nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten, z.B. wenn sich die anderen Bewohner auf ihren Zimmern oder im Speisesaal aufhalten.

Hinweis: Behörden müssen also bei der Anordnung derart weitreichender Freiheitsbeschränkungen mit Fingerspitzengefühl vorgehen und auch Alternativen erwägen. Die Entscheidung gilt auch, wenn ein Pflegeheim seine Bewohner isoliert, ihnen das Verlassen des Heimes verbietet oder den Besuch Dritter einschränkt: Diese Maßnahmen sind rechtlich überprüfbar und müssen die Rechte (Freiheitsrechte auf der einen, Infektionsschutz der Allgemeinheit und der anderen Heimbewohner auf der anderen Seite) sorgsam gegeneinander abwägen.

VG Münster, Beschl. v. 19.04.2021 – 5 L 255/21