Für die steuerlichen Regelungen mit anderen Ländern hat Deutschland in vielen Fällen sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In diesen Abkommen, werden Definitionen von Einkommen, Tätigkeiten und Besteuerungssubjekten oder -objekten vereinbart. Damit weiß jedes Land, ob es in einem bestimmten Fall das Besteuerungsrecht besitzt oder die Einkünfte steuerfrei zu stellen hat.

Auch mit der Schweiz gibt es bereits seit Jahrzehnten ein DBA. Unter anderem wurden in diesem Abkommen Ausnahmen erfasst, nach denen bestimmte Personengruppen abweichend von der allgemeinen Regelung zu behandeln sind. Für leitende Angestellte gilt zum Beispiel die Ausnahme, dass eine Versteuerung auch dann im Land der Tätigkeit vorgenommen werden soll, wenn nach den allgemeinen Regelungen das Besteuerungsrecht eigentlich beim anderen Land liegt. Über den hier maßgeblichen Begriff des leitenden Angestellten stritt sich kürzlich ein in der Schweiz als Chief Financial Officer (CFO) angestellter Diplom-Kaufmann mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).

In seinem Fall versteuerten sowohl das schweizerische als auch das deutsche Finanzamt sein Einkommen. Hier lag also genau der Fall vor, der eigentlich mit einem DBA verhindert werden soll. Das FG verhinderte dann die Besteuerung in Deutschland und führte aus, welche Personengruppen als leitende Angestellte anzusehen sind und wie die Bezeichnungen dafür in der Schweiz lauten.

Denn zu den leitenden Angestellten, für die im DBA-Schweiz Ausnahmen gelten, zählen auf jeden Fall Prokuristen. Nach dem schweizerischen Zivilrecht ist ein Prokurist jemand, der im dortigen Handelsregister mit Unterschriftsberechtigung eingetragen ist. Der klagende Diplom-Kaufmann war mit der Bezeichnung "Kollektivunterschrift zu zweien" eingetragen. Damit war er Prokurist sowohl im deutschen als auch im schweizerischen Rechtsverständnis. Dass er nicht allein unterschreiben durfte, war nicht von Bedeutung. Ebenso wenig war relevant, dass keine Funktionsbezeichnung (z.B. CFO oder Direktor) eingetragen war. Allein die im Handelsregister eingetragene Unterschriftsberechtigung reichte aus. Die Einkünfte des leitenden Angestellten wurden nun nur noch einfach - in der Schweiz - besteuert.