In Deutschland besuchen derzeit mehr als 750.000 Schüler allgemeinbildende private Schulen. Ihr Anteil an der gesamten Schülerschaft liegt damit bei knapp 10 %.
Eltern müssen für einen Privatschulbesuch zwar mitunter tief in die Tasche greifen, die gute Nachricht aber ist, dass sich Schulgeldzahlungen mit 30 % als Sonderausgaben absetzen lassen. Das Finanzamt erkennt Schulgelder bis zu 16.667 EUR pro Jahr an, der Sonderausgabenabzug ist auf maximal 5.000 EUR pro Jahr begrenzt.
Hinweis: Der Höchstbetrag lässt sich auch dann voll ausschöpfen, wenn das Kind die Privatschule nur für einen Teil des Jahres besucht hat.
Damit Eltern in den Genuss des Sonderausgabenabzugs kommen, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Kindergeldanspruch: Schulgeldzahlungen dürfen nur abgesetzt werden, solange die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben.
- Kostenarten: Absetzbar sind nur die Kosten für den reinen Schulbesuch. Kosten, die für die Betreuung, Beherbergung und Verpflegung des Kindes in der Schule anfallen, werden nicht anerkannt. Unberücksichtigt bleiben zudem Gebühren für (Fach-)Hochschulen sowie Kosten für Nachhilfeeinrichtungen und Ferienkurse, die zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führen.
Hinweis: Wollen Eltern einer Privatschule neben den obligatorischen Schulgeldzahlungen noch freiwillige Zuwendungen zukommen lassen, können sie hierfür einen Spendenabzug (Sonderausgabenabzug) in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Schule als gemeinnützig anerkannt und damit zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist.