Als Unternehmer ist es notwendig, zwischen privatem und betrieblichem Vermögen zu unterscheiden. Für den Gesellschafter einer Personengesellschaft ist diese Unterscheidung sogar ganz besonders wichtig. Immerhin sind Aufwendungen für ihn direkt Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben. Bei Vermögen, das einerseits betrieblich und andererseits privat genutzt wird, also bei der sogenannten gemischten Nutzung, kann eine Aufteilung der Aufwendungen nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab erfolgen. Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden, gibt es zum Beispiel für betriebliche Fahrzeuge, die privat genutzt werden, die pauschale Regelung der 1-%-Methode.
Danach ist 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als monatlicher "Gewinnaufschlag" anzusetzen, wobei umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zusätzlich noch die Umsatzsteuer auf 80 % des Aufschlags an das Finanzamt abführen müssen. Manche Unternehmer berufen sich darauf, dass gar keine private Fahrzeugnutzung vorgelegen habe. Das jedoch muss bewiesen werden.
Ein Fahrtenbuch - sofern es ordnungsgemäß ist - reicht zum Nachweis der Nichtnutzung ebenso aus wie die Existenz eines weiteren, vergleichbaren privaten Fahrzeugs zur alleinigen Nutzung. Nicht ausreichend für den Nachweis der Nichtnutzung hingegen ist ein vertraglich vereinbartes Verbot der privaten Nutzung. Das ist zumindest der Tenor aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG).
In diesem Streitfall berief sich der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf ein solches vertragliches Verbot, das er mit der weiteren Gesellschafterin der GbR vereinbart hatte. Allerdings stand der Gesellschafterin lediglich einen Anteil von 4 % am Gewinn zu. Einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verbot der privaten Nutzung hat sie daher kaum gehabt. Das Verbot hatte allein steuerliche Auswirkungen für den klagenden Gesellschafter, der jedoch nur einen weiteren privaten Pkw sein eigen nannte. Seine Ehefrau benötigte allerdings auch ein Fahrzeug - eine alleinige Nutzung durch den Gesellschafter war daher ausgeschlossen.
Alles in allem hat der Gesellschafter den Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung des Kfz sprach, nicht widerlegen können. Das FG wendete daher die pauschale 1-%-Methode an, um die Privatnutzung steuerlich zu bewerten. Der Gesellschafter musste Umsatz- und Einkommensteuer nachzahlen.