Gemeinhin benötigt man als Selbständiger für die diversen bürokratischen, organisatorischen und anderen verwaltungstechnischen Tätigkeiten einen Platz zum Arbeiten. Ein Schreibtisch, ein Computer, ein Drucker, Schreibmaterial - all diese Dinge sind in der Regel notwendig. Inwieweit die Aufwendungen hierfür mit den ihnen gegenüberstehenden Einnahmen zusammenhängen und möglicherweise im Rahmen der Steuererklärung in Abzug gebracht werden können, hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) am Beispiel eines berufstätigen Ehepaars, das zudem eine Photovoltaikanlage betrieb, klargestellt.

Die Eigentümer der Photovoltaikanlage wollten die Kosten für ein komplettes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen. Nach einem angekündigten Besuch eines Finanzbeamten stellte dieser fest, dass tatsächlich ein Arbeitszimmer im Eigenheim mit einem Schreibtisch, einem Spiegelschrank und einem Regal eingerichtet war. Ein Notebook (das übrigens nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden war), ein Computer und ein Drucker befanden sich ebenfalls in dem Zimmer. Merkwürdig war nur, dass lediglich zwei Ordner im Regal standen. Der Rest des Regals und auch der Spiegelschrank waren leer.

Das FG hatte deswegen ebenfalls Zweifel daran, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Die hauptsächlich betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmers ist nämlich das ausschlaggebende Kriterium für den Ansatz der Aufwendungen als Betriebsausgaben.

Interessanterweise versuchten die Richter des FG gar nicht erst, ihre Entscheidung auf die Zweifel an den Angaben der klagenden Photovoltaikanlagenbetreiber zu gründen. Sie erkannten hingegen in dem leeren Spiegelschrank das entscheidende Indiz, welches das Konstrukt Arbeitszimmer zum Einsturz brachte. Denn die Nichtnutzung eines Möbelstücks ist eben auch keine betriebliche Nutzung. Das Arbeitszimmer wurde somit zu einem geringen Teil auch privat genutzt. Bei vermuteten zwei Stunden Nutzung pro Jahr zur Verwaltung der Photovoltaikanlage ist nach Auffassung des FG auch schon die geringste Fremdnutzung schädlich - und  im Streitfall bestand diese im Abstellen eines nichtbetrieblichen Gegenstands.