Bedingungen für Anerkennung als Aufbaupraxis.
Aufbaupraxen unterliegen in der Regel spezifischen Fördermaßnahmen bezüglich der Honorarberechnung. Für die Annahme, dass eine Aufbaupraxis vorliegt, müssen besondere Wachstumsregelungen erfüllt sein. Ob das vorliegend der Fall war, hatte letztinstanzlich das Bundessozialgericht (BSG) zu klären.
Eine GmbH begehrte für das Quartal III/2009 die Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für das von ihr betriebene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Dem MVZ gehörten ein Internist und zwei Fachärzte für Pathologie an. Der Internist, der zuvor viele Jahre in einer Einzelpraxis zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen gewesen ist, war im MVZ als angestellter Arzt mit 40 Stunden/Woche beschäftigt und zugleich dessen ärztlicher Leiter.
Nach Zuweisung des RLV durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) stellte der Arzt für die Quartale ab I/2009 einen Antrag auf Erhöhung der Fallzahl - Anpassung des RLV wegen Jungpraxis. Die KV lehnte den Antrag jedoch ab. Ein Arzt, der von einer Einzelpraxis zu einem MVZ wechsle, könne nicht als Praxisneugründer im Sinne einer Jungpraxis angesehen werden. Dagegen klagte die GmbH und hatte zunächst Erfolg.
Die KV ging in Revision und bekam vor dem BSG recht: Die GmbH habe keinen Anspruch darauf, dass ihr RLV nach der für Aufbaupraxen geltenden Regelung des Honorarvertrags bemessen werde. Eine Aufbaupraxis liege nur dann vor, wenn der Honorarumsatz unterdurchschnittlich sei. Bei überdurchschnittlichem Umsatz sei eine unterdurchschnittliche Fallzahl unerheblich. Es könne für das Vorliegen einer Aufbaupraxis nicht allein auf den Zulassungszeitpunkt des MVZ abgestellt werden, wenn dort ein Arzt tätig werde, der zuvor bereits länger im selben Planungsbereich vertragsärztlich tätig gewesen sei.
Hinweis: Die Vorinstanzen (Sozial- und Landessozialgericht) waren der Ansicht, eine Jungpraxisregelung finde grundsätzlich auch auf neu zugelassene MVZ Anwendung, nicht jedoch auf einzelne im MVZ tätige Ärzte. Wettbewerber am Markt sei schließlich die Praxis und nicht der angestellte Arzt. Nach Ansicht des BSG spricht jedoch vieles dafür, dass eine Praxis mit überdurchschnittlichem Honorar, das ganz überwiegend außerhalb der RLV erzielt wird, keiner besonderen Förderung mehr bedarf und deshalb auch nicht als Aufbaupraxis gelten kann.
BSG, Urt. v. 24.01.2018 – B 6 KA 23/16 R