Ob ein Arbeitgeber die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern darf, wenn es ihm - belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entscheiden.
Der Kläger ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn sowohl von der Maskenpflicht als auch von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger jedoch nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren, im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ im Homeoffice beschäftigt zu werden.
Das LAG wies die Anträge des Klägers ab und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg. Gemäß der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus der Arbeitsschutzverordnung ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
Im konkreten Fall verneinte das LAG zudem einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen.
Hinweis: Es sind zwar Fälle denkbar, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich wegen einer Gesichtsmaske nicht atmen kann. Vorstellbar ist dies aber nur in absoluten Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer an einer schweren und dauerhaften Lungenerkrankung leidet.
LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21