Medizinische und rein kosmetische Leistungen müssen sauber voneinander getrennt sein.
Ein Arzt, der ein gewerbliches Kosmetikstudio betrieb, musste sich dem Vorwurf einer Verbraucherzentrale stellen, durch irreführende Angaben wettbewerbswidrig zu agieren. Das Landgericht Frankfurt/Main (LG) musste entscheiden.
Der Hautarzt in diesem Fall betrieb neben seiner Privatpraxis ein gewerbliches Kosmetikstudio, das er „Medical Beauty Lounge“ nannte. Auf der Website seines Studios bewarb er unter der Rubrik „Gesichtsbehandlung“ eine „Medizinische Therapie“. Unter „Stellengesuche“ hieß es zudem: „Unser Team besteht aus unseren gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“.
Aufgrund dieser drei Angaben hatte ihn eine Verbraucherzentrale zunächst abgemahnt und schließlich gerichtlich auf Unterlassung verklagt - und das erfolgreich. Das LG untersagte dem Arzt schließlich die entsprechenden Werbeaussagen. Der Arzt hatte zwar eingewandt, in seiner „Lounge“ würden tatsächlich medizinische, nicht aber ärztliche Leistungen erbracht. Doch das konnte das Gericht nicht überzeugen: Der Webauftritt des Instituts erwecke den Eindruck, es würden medizinische Leistungen erbracht, die Diagnose und Heilung von Krankheiten beträfen.
Hinweis: Dermatologen können neben ihrer Praxis zwar auch ein Kosmetikstudio betreiben. Sie müssen allerdings unbedingt darauf achten, dass medizinische und rein kosmetische Leistungen sauber voneinander getrennt bleiben - auch in der Bewerbung der angebotenen Leistungen. Ansonsten ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.05.2019 – 3-06 0 102/18