Die private Altersvorsorge in Form einer Riester-Rente ist bei vielen mittlerweile unbeliebt, da sie als zu kompliziert oder als nicht lohnend empfunden wird. Diejenigen, die dennoch eine derartige zusätzliche Vorsorge für ihr Alter gewählt haben, können für die damit zusammenhängenden Vorsorgeaufwendungen einen Sonderausgabenabzug geltend machen, der zu einer geringeren Steuerlast führt. Die Auszahlung der Rente im Versorgungsfall wird dafür dann voll besteuert.

Wenn der Riester-Vertrag allerdings nur in geringem Umfang bespart worden ist, macht die monatliche Rente bei der Auszahlung nur ein geringes Einkommen aus. In diesen Fällen kann man sich zumeist dafür entscheiden, dass die Rente in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt wird. Auch steuerlich lohnt sich diese Variante, denn bei einer Auszahlung ab dem 01.01.2018 wird die Einmalzahlung nach der Fünftelregelung begünstigt besteuert. Der Steuersatz zur Besteuerung der Einkünfte ist durch die Anwendung dieser Methode niedriger.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich tatsächlich um eine Kleinbetragsrente handelt. Eine solche liegt vor, wenn die monatliche Rente aktuell 30,45 EUR (West) bzw. 26,95 EUR (Ost) nicht überschreiten würde. Wie die Auszahlung einer solchen Kleinbetragsrente vor 2018 steuerlich zu berücksichtigen war, darüber hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden. Der Streit ging jedoch zuungunsten der Rentner aus. Denn zu dieser Zeit war die gesetzliche Regelung noch eine andere.

Die Anwendungsmöglichkeiten der Fünftelregelung sind nämlich in Form einer abschließenden Aufzählung im Einkommensteuergesetz (EStG) festgeschrieben. Die entsprechende Anwendung auf Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist im EStG aber erst seit 2018 vorgesehen. Eine begünstigte Besteuerung für Zeiträume bis 2017 kommt also nicht in Betracht.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.