Große Unternehmensinsolvenzen wie die der zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft Air Berlin im Jahr 2017 rücken die Frage nach der Besteuerung von Insolvenzgeld in den Fokus. Generell gilt:

  • Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit rückwirkend für die letzten drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Arbeitnehmer gezahlt, sobald eine Insolvenzbescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden kann und die Löhne nicht mehr bezahlt wurden.
  • Die Höhe der Geldleistung entspricht in der Regel dem üblichen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, Zuwendungen, Erstattungen und Provisionen.
  • Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Für privat versicherte Arbeitnehmer werden die Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung als Insolvenzgeld bezahlt; die Versicherungsbeiträge müssen vom Arbeitnehmer an die Versicherung entrichtet werden.

Das bezogene Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei und fließt daher nicht in das zu versteuernde Einkommen ein, es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den Einkommensteuersatz auf das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers.

Hinweis: Insolvenzgeldzahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort bei der Einkommensteuerveranlagung sofort zur Verfügung stehen. Wer Insolvenzgeld von mehr als 410 EUR pro Jahr erhält, ist zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.