Als Heileurythmie bezeichnet man eine spezielle Therapieform der anthroposophischen Medizin, die neben der naturwissenschaftlichen Betrachtung auch die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung einbezieht.

Wie Umsätze aus dieser Therapiemethode umsatzsteuerlich zu werten sind, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem eine Frau als Heileurythmistin selbständig tätig war. Für ihre Leistungen, die sie allesamt aufgrund ärztlicher Verordnungen erbracht hatte, wollte sie die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen, die das Umsatzsteuergesetz für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin vorsieht. Das Finanzamt stufte die Leistungen jedoch als umsatzsteuerpflichtig ein, wogegen die Frau den Klageweg einschlug.

Der BFH bestätigte die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und zog dabei das geltende EU-Recht heran. Der unionsrechtliche Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ umfasst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Diese Voraussetzungen waren bei den heileurythmetischen Leistungen gegeben.

Der für die Steuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen zudem erforderliche berufliche Befähigungsnachweis war nach Ansicht des BFH ebenfalls erbracht. Dies ergab sich daraus, dass die Frau zur Teilnahme an den „Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin“ zugelassen war.

BFH, Urt. v. 26.07.2017 – XI R 3/15