Wenn Sie ein Grundstück erben oder geschenkt bekommen, wird durch das Finanzamt unter Hinzuziehung von Sachverständigen der Wert des Grundstücks ermittelt. Sie können dem Finanzamt jedoch auch einen geringeren Wert als den ermittelten nachweisen. Hierzu benötigen Sie jedoch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Fraglich ist, ob der Nachweis eines zertifizierten Sachverständigen dem eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste dies entscheiden.

Im März 2016 übertrug die bisherige Eigentümerin an die Kläger ein Einfamilienhaus schenkweise zu unterschiedlichen Anteilen. Strittig war der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für die Schenkungsteuer, den die Kläger mit dem Gutachten des Sachverständigen C führen wollten. C ist als Architekt bei der Architektenkammer B registriert und besitzt ein Zertifikat als Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung nach Teilnahme an einer Fortbildung und erfolgreich bestandener Abschlussprüfung. Mit Einspruchsentscheidungen vom 15.08.2017 reduzierte das Finanzamt den festgestellten Grundstückswert auf 373.000 EUR. Das Gutachten durch den Sachverständigen der Kläger ermittelte hingegen einen Verkehrswert von 330.000 EUR.

Das FG gab den Klägern jedoch nicht recht. Das Finanzamt hatte den sich nach der gesetzlichen Methode ergebenden Standardwert zutreffend ermittelt. Der Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen war zwar möglich, scheiterte aber daran, dass der Sachverständige C kein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter ist. Denn nur bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat eine neutrale Stelle deren Kompetenz geprüft und nur diese machen sich aufgrund ihrer Vereidigung bei vorsätzlich oder fahrlässig falschen Gutachten wegen Meineids oder fahrlässigen Falscheids strafbar. Ob das Gutachten des Sachverständigen C schlüssig war oder nicht, war daher nicht entscheidend.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es wird sich dann klären, ob sich der Kreis der Gutachter erweitern wird.