Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen, muss jeder Partner eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben und seine Einkünfte nach dem Grundtarif versteuern.
Hinweis: Die Einzelveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn ein Partner eine Abfindung oder steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) erhalten hat.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden dann bei dem Partner abgezogen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute können die absetzbaren Aufwendungen aber auch einfach hälftig auf beide Partner aufgeteilt werden, ohne dass es auf die wirtschaftliche Kostentragung ankommt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieses Aufteilungsrecht auch für den Behinderten-Pauschbetrag, den Personen mit Behinderung anstelle der tatsächlich angefallenen außergewöhnlichen Belastungen abziehen können.
Geklagt hatte ein einzelveranlagtes Ehepaar, das den Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau hälftig auf beide Partner verteilt wissen wollte. Das Finanzamt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Pauschbetrag nicht zu den aufteilbaren "Aufwendungen" im Gesetzessinne gehöre. Er sei an persönliche Voraussetzungen geknüpft, die vorliegend nur von der Ehefrau erfüllt würden.
Der BFH sprach sich indes für die hälftige Aufteilung aus und verwies darauf, dass durch den Pauschbetrag schließlich Aufwendungen erfasst werden, die als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind.
Hinweis: Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag ausfällt, richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Abziehbar sind derzeit zwischen 310 EUR und 1.420 EUR pro Jahr. Blinde und hilflose Personen können sogar 3.700 EUR jährlich geltend machen.