Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass Umsätze aus Verkäufen über eBay demjenigen eBay-Mitglied zuzurechnen sind, unter dessen Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Dies gilt auch, wenn Ehepartner den Account gemeinsam nutzen.

Der nachfolgende Fall befindet sich im dritten Rechtsgang. Was bisher geschah: Es ging um einen verheirateten Kläger, der im Jahr 2001 einen eBay-Account eröffnete und dafür einen Nutzernamen auswählte. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Die Erlöse, die über diesen Account erwirtschaftet wurden, flossen auf das Bankkonto der Eheleute. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze.

Daraufhin listete eBay bis zum Juni 2005 die einzelnen, insgesamt über 1.000 Verkäufe auf. Das Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Das FG wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück, da unklar sei, wem die Umsätze zuzurechnen seien.

Letztlich gab es drei in Frage kommende Steuersubjekte: den Ehemann, die Ehefrau und eine GbR der Ehegatten. Diese seien aber jeweils für sich genommen Kleinunternehmer und daher nicht steuerpflichtig, führten die Eheleute im ersten Prozess aus. Das FG hob daher die Umsatzsteuerbescheide gegen das Ehepaar auf. Daraufhin erließ das Finanzamt neue Umsatzsteuerbescheide gegenüber dem Ehemann. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Es hat entschieden, dass der Ehemann für die über den Account erwirtschafteten Umsätze steuerpflichtig ist. Dabei stellt das FG im Wesentlichen darauf ab, dass der Inhaber des Accounts zivilrechtlich der Vertragspartner für den Käufer und auch derjenige sei, der die Vertragserfüllung schulde. Umsätze aus Verkäufen über eBay seien derjenigen Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt würden. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei dabei nicht von Belang.

Hinweis: Das Urteil ist über das Steuerrecht hinaus eine Warnung an diejenigen eBay-Mitglieder, die ihr Nutzerkonto anderen Personen zur Verfügung stellen. Auch Ehepartner, die Verkäufe über eBay tätigen wollen, sollten genau prüfen, ob man dies über einen gemeinsamen Account vornimmt. Im vorliegenden Fall wären bei getrennten Accounts wohl beide Ehepartner einzeln als Kleinunternehmer anzusehen gewesen. Die Umsatzsteuer hätte dann nicht abgeführt werden müssen.