Entziehung der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Folgenden darüber zu befinden, ob einem Facharzt für Allgemeinmedizin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen werden muss, weil dieser gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet ist.

Ein 68-jähriger Facharzt für Allgemeinmedizin, der auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, musste aufgrund von Patientenbeschwerden über sein Verhalten im Notdienst auf seine Geeignetheit überprüft werden. Untersuchungen ergaben schließlich das Vorliegen eines demenziellen Syndroms vom Grad einer leichten Demenz und Hinweise auf eine Korsakow-Symptomatik. Daraufhin verfügte der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an, da ein nicht unerhebliches Risiko der Gefährdung von Patienten aufgrund von Behandlungsfehlern bestehe. Der beklagte Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidungen.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Das gilt für Zulassungsentziehungen sowohl wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten (§ 95 VI 1 letzte Alternative SGB V) als auch aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung (§ 95 VI 1 zweite Alternative SGB V). Maßgeblich seien hier jedoch die festgestellten kognitiven Einschränkungen, die nicht reversibel seien und die Fähigkeit beeinträchtigten, angemessen zu reagieren, was zudem mit der latenten Gefahr von Fehleinschätzungen und Fehlmedikationen einhergehe. Ein bestimmter Schweregrad der Erkrankung sei im Interesse des Patientenschutzes nicht erforderlich. Das bestätigte letztinstanzlich auch das BSG.

Hinweis: Bei Betrachtung von § 21 S. 1 Ärzte-ZV ergibt sich ohne Weiteres, dass kein bestimmter Schweregrad oder ein bestimmtes Stadium einer Erkrankung erforderlich ist, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob die vertragsärztliche Tätigkeit des Arztes insgesamt infrage gestellt ist - insbesondere auch im Hinblick auf den Patientenschutz. Das war im Urteilsfall maßgeblich.

BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 14/18 B