Vor Jahren konnte für neuerrichtete Gebäude noch die degressive Abschreibung gewählt werden, so dass fallende gestaffelte Abschreibungssätze zur Anwendung kamen. Wurde das Gebäude vor 1995 angeschafft oder hergestellt, ließen sich folgende Sätze abschreiben:
- für die ersten acht Jahre jeweils 5 %,
- für die darauffolgenden sechs Jahre jeweils 2,5 % und
- für die nachfolgenden 36 Jahre jeweils 1,25 %.
Spätestens beim Erreichen der dritten Stufe der Abschreibungssätze haben Immobilieneigentümer ein Interesse daran, zu einer günstigeren Abschreibungsmethode zu wechseln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es aber bereits in der Vergangenheit abgelehnt, dass ein Eigentümer später von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung - von beispielsweise 3 % pro Jahr für Gebäude des Betriebsvermögens - wechseln darf.
In einem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass Immobilieneigentümer später auch nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln dürfen.
Hinweis: Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass ein Gebäude bei einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ausnahmsweise über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden darf (bei 30 Jahren beispielsweise mit 3,33 % pro Jahr).
Geklagt hatte eine Vermieterin, die für ihr vermietetes Autohaus in den ersten 14 Jahren zunächst die degressive Abschreibung von 5 % und 2,5 % pro Jahr abgezogen hatte. Für die Folgezeiträume machte sie geltend, dass ihr Mietobjekt nur noch über eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren verfüge, so dass fortan 10 % pro Jahr abschreibbar seien.
Der BFH lehnte dies ab und erklärte, dass die zuvor gewählte degressive Abschreibung der Rechtsvereinfachung diene und eine standardisierte Nutzungsdauer festlege. Wähle der Vermieter diese Abschreibungsvariante, entscheide er sich bewusst dafür, die Herstellungskosten seines Gebäudes in 50 festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Hiervon dürfe er später nicht mehr abweichen.