Gemeinhin werden ausländische Einkünfte in Deutschland keiner Besteuerung unterzogen, sofern eine Besteuerung im Ausland erfolgt ist. Zumindest jedoch werden die ausländischen Steuern angerechnet. Daher stammt auch der Name der zwischenstaatlichen Vereinbarungen (von denen Deutschland eine ganze Menge abgeschlossen hat): Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das jeweilige DBA soll eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte verhindern.

Ein Seemann aus Schleswig-Holstein dürfte sich daher wenig gefreut haben, als plötzlich das deutsche Finanzamt seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Seemann auf einem dänischen Schiff versteuern wollte. Nach dem DBA Dänemark lag das alleinige Besteuerungsrecht bei Dänemark. Hier erfolgte allerdings eine Versteuerung mit null - und genau das wurde für den Seemann zum Problem.

Denn im DBA Dänemark ist eine sogenannte Subject-to-tax-Klausel verankert. Diese Regelung soll verhindern, dass gar keine Besteuerung erfolgt, und legt fest, dass, sofern eine tatsächliche Besteuerung in dem einen Land unterbleibt, das Besteuerungsrecht an das andere Land zurückfällt - im Streitfall also an Deutschland. Eine solche Regelung gibt es übrigens auch im Einkommensteuerrecht. Hier nennt man sie Rückfallklausel. Pech für den Seemann - er musste in Deutschland Einkommensteuer zahlen.