Nach einem Urteil des LSG Bayern sind die in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätigen Ärzte an die für Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen gebunden. Von Vertretern sind grundsätzlich alle Regelungen in den Abrechnungsbestimmungen zu beachten, die die Fachgebietsgrenzen und die gesetzliche Trennung der Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztliche Versorgung umsetzen.

LSG Bayern, Urt. v. 05.04.2017 - L 12 KA 34/15