Muss ein privater Krankenversicherer Umsatzsteuer für stationäre Patientenbehandlungen erstatten? In diesem Zusammenhang ergeben sich viele Rechtsfragen, z.B. die Informations-pflicht des Trägers einer Privatklinik über Erstattungsschwierigkeiten und dessen Votieren für die Umsatzsteuer.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Behandlungsvertrag zwischen Privatklinik und Privat-patient. Dieser Vertrag beinhaltete unter anderem die Verpflichtung zur Zahlung der Um-satzsteuer. Die Beteiligten stritten darum, ob der Träger der Privatklinik den Patienten über eine mögliche Nichterstattung der Umsatzsteuer durch die Krankenversicherung informieren muss.
Der Behandelnde hat im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht den Patienten über Kos-ten, welche die Versicherung nicht übernimmt, zu informieren. Voraussetzung ist, dass er darüber positive Kenntnis hat. Allerdings ist zu beachten, dass sich bei Privatpatienten der Deckungsschutz nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern nach den konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages der im Einzelfall zuständigen Versicherungsgesellschaft. Der Träger der Privatklinik hatte im vorliegenden Fall weder Kenntnis, dass die Versicherung des Privat-patienten die Umsatzsteuer nicht übernehmen würde, noch hatte er konkrete Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.
Aus dem Vertragsverhältnis ergab sich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Pflicht des Trägers der Privatklinik alle Möglichkeiten auszuschöp-fen, um dem Patienten die Zahlung der Umsatzsteuer zu ersparen. Schließlich war die Um-satzsteuer in dem Vertrag ausdrücklich ausgewiesen, sodass der Patient ausreichende Klar-heit über seine Zahlungsverpflichtung hatte. Eine Pflichtverletzung des Trägers der Privatkli-nik war daher nicht zu erkennen.
LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2017 - 88 S 108/16