Atteste von Heilpraktikern oder Zahnärzten sind nicht ausreichend.

Atteste sind wichtige Zeugnisse zum Beleg einer Erkrankung. Mit einem entsprechenden Attest lässt sich sogar die COVID-19-bedingte, in bestimmten Konstellationen (u.a. in geschlossenen Räumen, Geschäften, Restaurants, Schulen/Einrichtungen) vorherrschende Maskenpflicht umgehen. Doch wer darf diese Atteste ausstellen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Verwaltungsgericht Potsdam (VG) befassen.

Im Urteilsfall wehrte sich ein Schüler aus Brandenburg gegen die Pflicht, in seiner Schule einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen zu müssen. Er legte dazu zwei von einem Heilpraktiker (einem Zahnarzt im Ruhestand) ausgestellte Atteste vor. Da die Schule diese nicht anerkennen wollte, beantragte der Schüler, dass das VG einstweilig feststellen solle, dass die Atteste ausreichend seien, um ihn von der Maskenpflicht zu befreien. Das zweite Attest des Heilpraktikers diagnostizierte eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung.

Das VG sah diese Atteste aber als nicht ausreichend an, wies den Antrag des Schülers zurück und begründete dies wie folgt: Ein Heilpraktiker könne keine ärztlichen Atteste ausstellen, weil dieser eine andere Ausbildung hätte. Zudem könne ein Zahnarzt keine psychiatrischen Symptome (wie z.B. Angststörungen) feststellen, weil dies nicht in seinen Fachbereich falle. Er dürfe somit nur zahnärztliche Diagnosen stellen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, warum eine Schlafapnoe den Träger einer Maske beim Atmen hindern sollte.

Es sei hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen gesundheitlichen Gründen in der konkret relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu müsse das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt worden sei und inwiefern sich deswegen das Tragen eines MNS nachteilig auswirke. Zudem müsse die festgestellte Erkrankung/gesundheitliche Einschränkung in das Fachgebiet des Arztes passen (ein Orthopäde könne keine Zahnschäden feststellen und ein Internist keine psychiatrischen Erkrankungen).

Hinweis: Gefälligkeitsatteste sind strafbar und können den ausstellenden Arzt Kopf und Kragen kosten.

VG Potsdam, Urt. v. 23.09.2020 – 6 L 824/20