Für nichtvertretbare Leistungen darf kein Honorar abgerechnet werden.

Ein Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub, ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV). Um diese „Vertretung“ korrekt als Leistung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) abrechnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - wie der folgende Fall des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt.

Eine der Voraussetzungen für eine solche Vertretung ist, dass eine zu vertretende Person vorhanden ist. Für Gemeinschaftspraxen gilt zudem, dass sich die Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit beziehen. Einer Vertretung bedarf es in einer BAG nur dann, wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die weiterhin dort tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann.

Im zu beurteilenden Sachverhalt stritten die Beteiligten um eine Honorarberichtigung wegen der Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen in den Quartalen I/2011 bis IV/2012. Der Ausfall eines Arztes der BAG konnte durch die anderen tätigen Partner zwar grundsätzlich aufgefangen werden. Hier ging es aber um die Abrechnung von Katarakt-Operationen, die nicht von den übrigen Partnern erbracht werden konnten, da diese nicht über die entsprechenden Genehmigungen zur Durchführung ambulanter Operationen verfügten. Diese OPs führte wöchentlich ein anderer Arzt durch, der kein Mitglied der BAG war. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) korrigierte daraufhin die Abrechnung und forderte das Honorar von der BAG zurück. Die BAG scheiterte schließlich mit ihrer Klage vor dem BSG, da die OPs nicht praxisintern vertretbar waren und deshalb nicht abgerechnet werden durften.

Hinweis: Der diese Art der Operationen erbringende Vertreter erbrachte hier eine systematische Vertretung der Gemeinschaftspraxis bei einer bestimmten Operationsleistung, die sonst niemand in der Praxis hätte leisten können. Eine solche Konstellation ist jedoch in der Vertreterregelung des § 32 Ärzte-ZV nicht enthalten und darf entsprechend auch nicht als Eigenleistung der BAG abgerechnet werden.

BSG, Beschl. v. 13.02.2019 – B 6 KA 17/18 B