Der Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Auch volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden, werden nach dem Einkommensteuergesetz für Kindergeldzwecke berücksichtigt. Wie verhält es sich aber mit dem Kindergeldanspruch, wenn die Ausbildung des Kindes unterbrochen wird?
Die Frage, ob der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn das Kind seine Ausbildung unterbrechen oder sogar ganz abbrechen muss, weil es zum Beispiel erkrankt ist oder eine Haftstrafe antreten muss, wird im Gesetz nicht beantwortet. In solchen Fällen ist häufig der Gang vor das Finanzgericht der einzige Weg, um eine Entscheidung zu erhalten. Diesen Weg musste auch die Mutter einer sich in Ausbildung befindlichen volljährigen Tochter beschreiten. Die Tochter hatte wegen einer erheblichen krankheitsbedingten Beeinträchtigung ihre im März 2014 begonnene Ausbildung abbrechen müssen und den Ausbildungsvertrag schließlich zum 31.03.2015 gekündigt. Daraufhin stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein und forderte die Rückzahlung des Kindergeldes für die Monate Dezember 2014 bis Juni 2015. Dass sogar ein medizinisches Gutachten den Grund für den Abbruch der Ausbildung in der Krankheit sah, interessierte die Familienkasse nicht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab jedoch der Klage gegen diese Entscheidung statt. Sofern das Kind weiterhin ausbildungswillig ist, ist es unerheblich, wie lange eine mögliche Ausbildungsunterbrechung dauert. Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht hat sogar für einen in Untersuchungshaft befindlichen Auszubildenden Kindergeld für den Fall gewährt, dass es nicht zu einer Verurteilung kommt. Eine Erkrankung, Mutterschutz oder ähnliche Unterbrechungen lassen daher den Anspruch auf Kindergeld nicht entfallen.