Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Gehalt oder Lohn stehen, sind regelmäßig als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig und mindern Ihr Einkommen. Da die Höhe der Einkommensteuer von der Höhe Ihres Einkommens abhängt, können Sie sich im Wege der Einkommensteuererklärung die von Ihrem Arbeitgeber zu viel abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Oftmals sind solche Aufwendungen aber nicht ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gedacht, sondern stehen auch im Zusammenhang mit privaten Interessen. Dann werden die Kosten möglicherweise nicht anerkannt.

So ging es auch einer Lehrerin an einer Gesamtschule in Rheinland-Pfalz. Sie besaß einen Hund und nahm ihn an drei Tagen in der Woche für ein Schulhundprojekt mit in die Schule. Die Kosten für den Hund wollte sie zu 50 % als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte nun darüber zu entscheiden, ob das zulässig ist oder nicht.

Das FG entschied, dass der "Schulhund" nicht als ein Arbeitsmittel der Lehrerin anzusehen war, weil er nicht nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Lehrerin diente. Im Gegensatz zu einem Polizeihund befand sich der Hund im Streitfall im Eigentum der klagenden Lehrerin und eine private Nutzung des Hundes fand nicht nur in geringem Umfang statt. (Bei einem Polizeihund ist der Dienstherr der Eigentümer und die private Nutzung ist nicht gestattet.). Es bestand auch keine dienstliche Verpflichtung der Lehrerin, im Unterricht einen "Schulhund" einzusetzen.

Überdies befand das FG, dass im Streitfall eine Trennung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil nicht möglich ist. Ein objektiver Maßstab dafür, inwieweit der Hund beruflich und inwieweit er privat genutzt wurde, lässt sich nicht definieren. Ein solcher ist aber erforderlich, um bei gemischten Aufwendungen den Anteil der beruflich veranlassten Kosten zu ermitteln. Ohne Aufteilungsmaßstab sind sämtliche Aufwendungen nicht abzugsfähig und dem privaten Bereich zuzuordnen. Und damit kam auch eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht in Betracht.