In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) werden zwar die vertragsärztlichen Leistungen der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zugeordnet. Die in ihr tätigen Ärzte sind aber an die für Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen gebunden.

In einem Fall hatte ein Facharzt für rehabilitative Medizin - Mitglied einer BAG - als Vertreter für einen Facharzt für Orthopädie orthopädische EBM-Ziffern abgerechnet. Diese Leistungen seien fachfremd gewesen, entschied die zuständige KV. Sie kürzte die Abrechnung entsprechend. Die KV wies im Bescheid darauf hin, dass zur Durchführung notwendiger Leistungen (von Notfällen abgesehen) der Patient an einen dafür zugelassenen Kollegen zu verweisen sei. Auch im Falle der Vertretung seien Vertragsärzte an die Grenze des jeweiligen Fachgebiets gebunden. Diese Auffassung wurde gerichtlich bestätigt.

LSG Bayern, Urt. v. 05.04.2017 - L 12 KA 34/15