Dürfen Anbieter auffällige positive Bewertungen mit Warnhinweisen versehen?

Patienten orientieren sich bei der Suche nach einem guten Arzt oder Zahnarzt gern an Bewertungen auf Bewertungsportalen. Ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Portale bei auffälligen Bewertungen Warnhinweise anbringen dürfen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Auf Social-Media-Plattformen sind Warnhinweise zu unwahren Beiträgen mittlerweile an der Tagesordnung. Doch auch bei Bewertungsportalen (Jameda ist Marktführer der Arztbewertungsportale) können auffällige Bewertungen mit Warnhinweisen versehen werden. Im Urteilsfall ging es um einen Zahnarzt, auf dessen Profil Jameda bei einzelnen Bewertungen Auffälligkeiten festgestellt hatte. Der Zahnarzt aber bestritt eine Manipulation. Dem Portal erschien die Argumentation des Arztes jedoch unglaubwürdig, weshalb es einen Warnhinweis veröffentlichte.

Der Zahnarzt verlangte die Unterlassung des Hinweises auf manipulierte bzw. gekaufte Bewertungen. Das Landgericht Frankfurt am Main wies seinen Unterlassungsantrag ab, wogegen der Zahnarzt Beschwerde beim OLG einlegte. Dieses sah den Warnhinweis aber ebenfalls als berechtigt an. Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig, zumal dem Warnhinweis zu entnehmen sei, dass es sich um einen bloßen Verdacht handle. Die Vorgehensweise des Portals sei also über die sogenannte Verdachtsberichterstattung legitimiert.

Hinweis: Es ist bekannt, dass Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet positive oder negative Bewertungen kaufen können und dass dies auch im großen Stil genutzt wird. Gekaufte Bewertungen verzerren das Bild der Bewerteten und erschweren dem Verbraucher eine objektive Bewertung. Es ist Patienten daher abzuraten, ihre Entscheidung, welchen Arzt sie aufsuchen, allein von solchen Bewertungen abhängig zu machen. Wer einen guten Arzt sucht, sollte also lieber Empfehlungen von Freunden und Bekannten folgen.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.11.2020 – 16 W 37/20