Um die eigene Steuerlast zu mindern, gibt es im deutschen Steuerrecht eine Menge Möglichkeiten. Mindern kann man die Steuern üblicherweise immer dann, wenn den Einnahmen bestimmte Aufwendungen gegenüberstehen. Bei Betriebseinnahmen sind das Betriebsausgaben, beim Gehalt aus einer nichtselbständigen Beschäftigung sind das die Werbungskosten und in der privaten Sphäre - also in einem Bereich, in dem in der Regel keine Einnahmen entstehen - sind das zum Beispiel Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen.

Von außergewöhnlichen Belastungen kann man fast immer sprechen, wenn eine bestimmte Krankheit zu Aufwendungen führt, die von der Krankenkasse nicht getragen werden. Was eine Krankheit ist, kann durchaus strittig sein, aber üblicherweise greift dieser Begriff sehr weit. So haben zum Beispiel Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auf den ersten Blick vor allem mit einem Kinderwunsch zu tun und nichts mit einer Krankheit. Allerdings entstehen diese Aufwendungen nur, weil möglicherweise die Fruchtbarkeit beeinträchtigt ist, und das kann durchaus als eine Krankheit angesehen werden.

Mittlerweise gibt es zu diesem speziellen Krankheitsbild eine weitreichende Rechtsprechung, so dass sich bei der Geltendmachung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung auch keine größeren Schwierigkeiten mehr ergeben müssten. Nicht so jedoch im Fall einer alleinerziehenden Mutter aus Thüringen. Sie hatte in Tschechien eine In-vitro-Fertilisation vornehmen lassen, die zwar erfolglos blieb, aber dennoch 12.000 EUR gekostet hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab.

Und das Finanzgericht Thüringen gab dem Finanzamt recht. Denn als Voraussetzung für die Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung müssen die entsprechenden Behandlungen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen erfolgen. Und hierin ist vorgeschrieben, dass bei einer künstlichen Befruchtung grundsätzlich das Kindeswohl als gesichert gelten muss. Das kann bei verheirateten Paaren ohne weiteres unterstellt werden. Ebenso kann der behandelnde Arzt bei einer festen Partnerschaft die Anerkennung der Vaterschaft durch den Partner annehmen und so das Kindeswohl als gesichert ansehen. Bei einer alleinstehenden Mutter ohne festen Partner jedoch hätte die Behandlung in Deutschland möglicherweise nicht durchgeführt werden dürfen. Die Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung wurde jedenfalls von der tschechischen Klinik nicht vorgenommen. Daher wurden auch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt.

Hinweis: Sofern Sie wegen einer Krankheit größere Aufwendungen planen (können), sollten Sie uns vorab informieren. Wir können Sie bereits vor Entstehung der Kosten auf mögliche Fallstricke bei der anschließenden Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung hinweisen und beraten.