Ein Vertragsarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) kann nicht von einem anderen Vertragsarzt angestellt werden - auch nicht im Umfang von 13 Wochenstunden. Das SG lehnte den Antrag ab, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b II 2 SGG zu verpflichten, den Vertragsarzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,5) in der Vertragsarztpraxis der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die beantragte Anstellung vorläufig zu genehmigen.

SG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2015 - S 33 KA 299/15 ER; vgl. auch SG Düsseldorf, Beschl. v. 28.09.2016 - S 2 KA 1445/16 ER