Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH müssen die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheiten nach § 232 BGB für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Ein ausgeschiedener Gesellschafter eines MVZs kann nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen aus seiner Bürgschaft nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der GmbH in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat entschieden, dass die Bürgschaftsverpflichtung von Altgesellschaftern in entsprechender Anwendung des § 160 Abs. 1 HGB nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vermögensübertragung erloschen ist.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 08.11.2017 - L 3 KA 109/15; Rev. BSG, Az: B 6 KA 2/18 R